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Z2 2023 45

II. Zivilabteilung

Zug OG · 2023-07-28 · Deutsch ZG
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Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Juni 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 2. Juni 2023 des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und es sei das Organisationsmängelverfahren aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 2. März 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem diese Aufforderung nicht hatte zu- gestellt werden können, wurde sie am 21. März 2023 an die Privatadresse der damaligen Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin, D.________, in Genf gesandt. Die Sendung wurde nicht abgeholt. Allerdings nahm D.________ am 23. März 2023 eine Kopie des Schreibens vom 21. März 2023 am Schalter des Kantonsgerichts Zug in Empfang (Vi act. 4-5). Eine Stel- lungnahme reichte sie jedoch nicht ein. Am 18. April 2023 wurde die Berufungsklägerin vom Einzelrichter letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 19. Mai 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 6). Diese Auf- forderung wurde wiederum an die Privatadresse von D.________ gesandt (Vi act. 7). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 2. Juni 2023 androhungs- gemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Dispositiv-Ziffer 1 des Ent- scheids). Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte er der Berufungsklägerin (Disposi- tiv-Ziffer 2; Vi act. 8; Verfahren ES 2023 195).

E. 3 Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Juni 2023 mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren ein. Zudem stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 1).

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass der (vorliegenden) Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (act. 2).

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E. 5 Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Domizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist be- hoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organi- sationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mitt- lerweile hat sie jedoch ein Domizil im Handelsregister eintragen lassen (act. 5/1). Der ur- sprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Juli 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirk- licht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

E. 6 Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Be- rufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind sodann antragsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklä- gerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
  4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter ES 2023 195 - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2023 45 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 28. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, c/o B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Juni 2023)

Seite 2/4 Rechtsbegehren 1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 2. Juni 2023 des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und es sei das Organisationsmängelverfahren aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 7,7 %) zulasten der Berufungskläge- rin. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 18. Oktober 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Ta- gen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Han- delsregisteramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 28. Februar 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 2. März 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem diese Aufforderung nicht hatte zu- gestellt werden können, wurde sie am 21. März 2023 an die Privatadresse der damaligen Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin, D.________, in Genf gesandt. Die Sendung wurde nicht abgeholt. Allerdings nahm D.________ am 23. März 2023 eine Kopie des Schreibens vom 21. März 2023 am Schalter des Kantonsgerichts Zug in Empfang (Vi act. 4-5). Eine Stel- lungnahme reichte sie jedoch nicht ein. Am 18. April 2023 wurde die Berufungsklägerin vom Einzelrichter letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 19. Mai 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 6). Diese Auf- forderung wurde wiederum an die Privatadresse von D.________ gesandt (Vi act. 7). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 2. Juni 2023 androhungs- gemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Dispositiv-Ziffer 1 des Ent- scheids). Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte er der Berufungsklägerin (Disposi- tiv-Ziffer 2; Vi act. 8; Verfahren ES 2023 195). 3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Juni 2023 mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren ein. Zudem stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 1). 4. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass der (vorliegenden) Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (act. 2).

Seite 3/4 5. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Domizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist be- hoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organi- sationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mitt- lerweile hat sie jedoch ein Domizil im Handelsregister eintragen lassen (act. 5/1). Der ur- sprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Juli 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirk- licht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 6. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Be- rufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind sodann antragsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklä- gerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter ES 2023 195 - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: